Hier sollen einige Begriffe erklärt werden, die Ihnen im Laufe des Verkaufsprozesses Ihres Unternehmens immer wieder begegnen:

Kaufpreis

Als Kaufpreis wird normalerweise der mit dem Käufer vereinbarte Wert des Unternehmens bezeichnet. Werden Verbindlichkeiten übernommen, werden diese als Teil des Kaufpreises betrachtet. Der tatsächlich zu bezahlende Betrag ist dann ist dann um diese Verbindlichkeiten zu kürzen.

Beispiel (ohne Berücksichtigung der USt.): Vereinbarter Kaufpreis 1.000.000 €. Übernommene Bankverbindlichkeiten: 400.000 €. Zu zahlender Betrag 600.000 €.

Umsatzsteuer

Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich als Nettokaufpreis. Soweit gesetzlich vorgeschrieben erhöht er sich je nach Transaktionsart um die gesetzliche Umsatzsteuer. So ist zum Beispiel beim Kauf von deutschen und österreichischen GmbH-Geschäftsanteilen (Sharedeal) keine Umsatzsteuer zu verrechnen und andererseits beim Kauf von Akiven (Assetdeal) Umsatzsteuer hinzuzurechen. Im Zweifelsfall empfehlen wir dem Kaufinteressenten sich bei seinem Steuerberater zu erkundigen, ob in seinem speziellen Fall die Umsatzsteuer bei der Finanzierung berücksichtigt werden muss.

Share Deal

Als Share Deal wird der Kauf eines Unternehmens durch Übernahme von Gesellschafteranteilen bezeichnet. Dies können z.B. GmbH-Anteile oder Anteile einer Aktiengesellschaft sein. Bestehende Altverbindlichkeiten und andere Rechtsbeziehungen (z.B. Verträge) werden hier mit übernommen. Der Kauf von GmbH-Anteilen muss notariell beurkundet werden.

Asset Deal

Der Asset Deal ist eine Grundform des Unternehmenskaufs, bei dem die Vermögensstände einzeln übertragen werden. Anwendungsbereiche sind in diesem Zusammenhang der Verkauf einzelkaufmännischer Unternehmen und die Veräußerung von Unternehmens- oder Betrie hare Deal

Der Kauf des Unternehmens vollzieht sich dabei durch den Erwerb sämtlicher Wirtschaftsgüter (engl. Assets) des Unternehmens. Hierbei werden die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, also Grundstücke, Gebäude, Maschinen etc. und einzelne Verbindlichkeiten einzeln übertragen. Vermögensgegenstände, die einem Gesellschafter gehören, aber von der Gesellschaft genutzt werden, z. B. Immobilien, Grundstücke etc., gehen beim Übergang der Gesellschaftsbeteiligung nicht mit über.

Die Übertragung der Assets bzw. Rechte geschieht an einem vertraglich vereinbarten Stichtag. Der Übergang der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt durch Einigung und Übergabe. Nur bei Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung notwendig.

Letter of Intend (LOI)

Unter einem LOI versteht man die Absichtserklärung der Verhandlungspartner, die das Interesse an Verhandlungen und am Abschluss eines Vertrages ausdrückt. Es können darin bereits Einzelheiten festgehalten werden, z.B. der zeitliche Ablauf, Zusammenfassung bisheriger Gesprächsergebnisse, weitere Vorgehensweise etc. Sie hat regelmäßig keine rechtliche Bindungswirkung.

Cashflow

Der Cashflow ist die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen der Periode. Der Cashflow stellt eine Maßgröße für den aus dem leistungswirtschaftlichen (Realgüter-) Prozess erwirtschafteten Zahlungsüberschuss dar. Er kann direkt aus der Finanzrechnung oder indirekt aus dem Jahresabschluss ermittelt werden.

EBIT (= Earnings Before Interest and Taxes)

Das EBIT ist eine Gewinnkennzahl. Es ist der Jahresüberschuss vor Steuern, vor Zinsaufwendungen und vor dem außerordentlichen Ergebnis. Das EBIT wird berechnet, indem der Jahresüberschuss um die Steuern und das Zinsergebnis bereinigt wird. Das EBIT zeigt die operative Ertragskraft eines Unternehmens unabhängig von dessen Kapitalstruktur.

EBITDA (= Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization)

Das EBITDA ist eine Gewinnkennzahl. Jahresüberschuss vor Steuern, Zinsaufwendungen, Abschreibungen und außerordentlichem Ergebnis. Das EBITDA zeigt die operative Ertragskraft eines Unternehmens unabhängig von dessen Kapitalstruktur oder Investitionsneigung.